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   BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09   

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https://dejure.org/2009,13794
BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09 (https://dejure.org/2009,13794)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2009 - 1 StR 131/09 (https://dejure.org/2009,13794)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2009 - 1 StR 131/09 (https://dejure.org/2009,13794)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • Judicialis

    StPO § 45 Abs. 1; ; StPO § 344 Abs. 1; ; StPO § 345 Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässigkeit eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 26.02.1991 - 1 StR 737/90

    Angabe des Zeitpunkts des Wegfalls des Hindernisses

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09
    Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 1 und 6).
  • BGH, 31.10.1989 - 3 StR 381/89

    Anforderungen an einen Revisionsantrag - Erhebung der allgemeinen Sachrüge -

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09
    Lediglich wenn das Ziel der Revision eindeutig aus dem Inhalt der Revisionsschrift hervorgeht, ist das Fehlen von Anträgen unschädlich (BGHR StPO § 344 Abs. 1, Antrag 4).
  • BGH, 14.08.1990 - 5 StR 304/90
    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09
    Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 1 und 6).
  • BGH, 03.04.1987 - 2 StR 109/87

    Versäumung der Revisionseinlegungsfrist

    Auszug aus BGH, 22.04.2009 - 1 StR 131/09
    Darüber hinaus ist der Antrag auch unzulässig, weil es an einem zur Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tatsachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses und seiner Glaubhaftmachung fehlt (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 7) sowie der erforderlichen genauen Darlegung und Glaubhaftmachung aller der zwischen Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zu dem Versäumnis gekommen ist (BGHR StPO § 45 Abs. 2, Tatsachenvortrag 1 und 6).
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